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Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten – PTAG

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(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die

1.
in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und
2.
mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.

(2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Berufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaubhaft gemacht werden.

(3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26