PTA-Berufsgesetz – PTAG

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(1) 1Die schulische Ausbildung wird an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule durchgeführt.
2Die schulische Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.

(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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