print

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – ProdHaftG

arrow_left arrow_right

1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25