print

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – ProdHaftG

arrow_left arrow_right

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist.
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25