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Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte – ProdHaftG

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Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26