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Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG

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1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26