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Gesetz über die Preisstatistik – PreisStatG

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Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25