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Gesetz über die Preisstatistik – PreisStatG

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(1) 1Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter.
2Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).

(1a) 1Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, müssen diese für eine eindeutige Zuordnung der bezeichneten Güter, Erhebungseinheiten und Berichtsstellen eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Identifikatoren und Bezeichnungen enthalten.
2Zum Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter sind Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln.
3§ 7c bleibt unberührt.

(2) 1Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen.
2Die Erhebungen werden bei höchstens 34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt

1.
die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil
a)
der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und
b)
der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,
2.
die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über
a)
Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und
b)
Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und
3.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über
a)
die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,
b)
die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und
c)
die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25