print

Gesetz über die Preisstatistik – PreisStatG

arrow_left arrow_right

(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien.
2Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25