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Gesetz über die Preisstatistik – PreisStatG

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(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen.
2Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 71
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25