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Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG – PostLEntgV

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(1) 1Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen.
2§ 8 gilt entsprechend.

(2) 1Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten.
2Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 299
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25