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Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG – PostLEntgV

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Für die Jahre 2012 bis 2041 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 gezahlt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 299
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25