Postleistungsentgeltverordnung – PostLEntgV

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(1) 1Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt.
2In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.

(2) 1Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt:

Gesamtbeurteilungsstufe Leistungsentgelt
in Prozent des
Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen   0 %
erfüllt annähernd die Anforderungen  
 75 %
voll und ganz zufriedenstellend 100 %
übertrifft die Anforderungen 125 %
übertrifft deutlich die Anforderungen  
200 %

(3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2025 I Nr. 299
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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