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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG

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§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26