print

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG

arrow_left arrow_right

(1)

(2) Durch Landesgesetz ist zu bestimmen, daß die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit entsprechend § 6 Absatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gleichsteht.

(3)

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26