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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG

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1Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt.
2Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26