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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG

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Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister kann der Bundespräsident einem Parlamentarischen Staatssekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe das Recht verleihen, die Bezeichnung "Staatsminister" zu führen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26