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Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – OZG

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1Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.
2Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen.
3Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
4§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25