(1) 1Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen im Portalverbund erfolgt, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, über ein zentrales Bürgerkonto, das der Bund bereitstellt.
2Die Verwendung des Bürgerkontos ist für die Nutzer freiwillig.
3Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, welche öffentliche Stelle des Bundes das Bürgerkonto bereitstellt.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen ein einheitliches Organisationskonto im Portalverbund bereitstellen.
(3) Für öffentliche Stellen, die Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten, ist die Verwendung des Organisationskontos verpflichtend.
(4) Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt
(5) Über den Nachweis der Identität nach Absatz 4 hinausgehende Anforderungen an die Identifizierung einer Person, die zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind, bleiben unberührt.