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Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – OZG

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(1) 1Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher.
2Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer Angebote einbezogen werden.

(2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25