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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen – OrdenG

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(1) 1Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25