print

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen – OrdenG

arrow_left arrow_right

(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25