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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen – OrdenG

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Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25