print

Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen – OrdenG

arrow_left arrow_right

(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10).
2Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25