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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen – OrdenG

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1Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen.
2Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25