(1) Die grundsätzlichen Entscheidungen über den Betrieb und die Weiterentwicklung des NOOTS werden nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung sowie der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung durch den IT-Planungsrat getroffen.
(2) 1Zu den grundsätzlichen Entscheidungen gehören insbesondere:
(3) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz nach Maßgabe des IT-Staatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der IT-Planungsrat richtet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerungsgruppe NOOTS ein, der je ein Vertreter des Bundes sowie von sechs Ländern angehören.
(5) 1Die Steuerungsgruppe NOOTS trifft insbesondere folgende Entscheidungen:
(6) 1Der IT-Planungsrat benennt unterhalb der Steuerungsgruppe eine Gesamtleitung NOOTS und richtet zur Unterstützung bei der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) eine Geschäftsstelle ein.
2Die Vertretung der Gesamtleitung ist bei der betriebsverantwortlichen Stelle nach § 4 verortet.
3Die Gesamtleitung ist den Beschlüssen der Steuerungsgruppe gegenüber weisungsgebunden.
4Zu den Aufgaben der Gesamtleitung gehören insbesondere:
(7) 1Der IT-Planungsrat richtet eine fachlich koordinierende Stelle bei der FITKO ein.
2Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: