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Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG – NOOTS-Staatsvertrag – NOOTSStVtr

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1Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt.
2Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt.

3Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.

Der Vtr ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 4.2.2026 I Nr. 35 mWv 1.2.2026 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26