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Mikrozensusgesetz – MZG

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(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.

(2) 1Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt.
2Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:

1.
die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie
2.
die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.

(3) 1Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:

1.
die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,
2.
die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26