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Mikrozensusgesetz – MZG

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1Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach den §§ 6 und 7 an das Statistische Bundesamt.
2Das Statistische Bundesamt stellt die Angaben unverzüglich zusammen und veröffentlicht die Ergebnisse.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26