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Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte – MZG

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(1) 1In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
2

1.
Gemeinde und Gemeindeteil,
2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Familienstand,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
9.
Hauptstatus.

(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25