1Die Angaben zu den §§ 6 bis10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. 2Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2023 I Nr. 191