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Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte – MZG

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(1) 1Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Grundstichprobe die Verfahren der ab 2020 geltenden Regelungen zu testen.
2Die nach Satz 1 erhobenen Angaben dürfen in die Auswertung der Erhebung nach den §§ 6 bis 9 einbezogen werden.

(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25