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Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte – MZG

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(1) 1Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt.
2Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.

(2) 1Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe).
2Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25