(1) 1Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt.
2Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.
(2) 1Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe).
2Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.