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Mikrozensusgesetz – MZG

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(1) 1Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt.
2Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.

(2) 1Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe).
2Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 3 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26