print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin – MSchnAusbV 2004

arrow_left arrow_right

1Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25