print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin – MSchnAusbV 2004

arrow_left arrow_right

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25