Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herrenschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden.
2Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
3Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
Entwerfen und Anfertigen eines Großstücks unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren.
4
Der Prüfling hat den Entwurf für die Arbeitsaufgabe dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
5
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchführen kann.
6Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
7Die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie Gestaltung und Konstruktion sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten zu bewerten und zu lösen.
3Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
(4) 1In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn
Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
| I. Berufliche Grundbildung | ||||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
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| 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) |
|
4 | |||
| 6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) |
|
2 | |||
| 7 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
|
6 | |||
| 8 | Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 8) |
|
6 | |||
| 9 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) |
|
2 | |||
| 10 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) |
|
6 | |||
| 11 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) |
|
10 | |||
| 12 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) |
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14 | |||
| 13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) |
|
2 | |||
| II. Berufliche Fachbildung | ||||||
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) |
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2 | |||
|
3 | |||||
| 2 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) |
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen | 2 | |||
| 3 | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
|
2 | |||
|
2 | |||||
| 4 | Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) |
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5 | |||
|
4 | |||||
| 5 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) |
|
4 | |||
| 6 | Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) |
schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren | 3 | |||
| 7 | Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) |
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9 | |||
| 8 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) |
Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
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10 | |||
|
8 | |||||
| 9 | Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung (§ 5 Nr. 14) |
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4 | |||
| 10 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) |
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2 | |||
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4 | |||||
| A: Schwerpunkt Damen | ||||||
| 1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) |
Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
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20 | |||
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20 | |||||
| B: Schwerpunkt Herren | ||||||
| 1 | Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) |
Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere
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26 | |||
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14 | |||||