print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin – MSchnAusbV 2004

arrow_left arrow_right

1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden.
2Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
3Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25