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| I. Berufliche Grundbildung |
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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2 |
3 |
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2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsschritte anhand der Auftragsunterlagen festlegen, Arbeitsabläufe dokumentieren
- c)
-
Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen
- d)
-
Kundengespräche führen, Termine mit Kunden abstimmen
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4 |
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| 6 |
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) |
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen beschreiben
- b)
-
Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
- c)
-
Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes beachten
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2 |
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| 7 |
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheiden
- b)
-
Handelsbezeichnungen, Textilkennzeichnung und Pflegesymbole anwenden
- c)
-
Nähgarne auswählen
- d)
-
Zutaten nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten auswählen
- e)
-
Werk- und Hilfsstoffe zuordnen und lagern
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6 |
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| 8 |
Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen (§ 5 Nr. 8) |
- a)
-
Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Maschinen und Zusatzeinrichtungen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
-
Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen
- d)
-
Störungen erkennen, beheben und Störungsbeseitigung veranlassen
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6 |
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| 9 |
Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) |
- a)
-
Anregungen aufnehmen und auswerten
- b)
-
Skizzen und Zeichnungen erstellen und anwenden
- c)
-
Grundlagen der Farben- und Formenlehre anwenden
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2 |
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| 10 |
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) |
- a)
-
Schnittteile zuordnen
- b)
-
Schnittschablonen erstellen und anwenden
- c)
-
Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen
- d)
-
Werkteile ausschneiden, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Ausschneiden beachten
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6 |
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| 11 |
Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) |
- a)
-
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen
- b)
-
Nähte, Abnäher und Einlagen form- und ausbügeln
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe abbügeln
- d)
-
Werk- und Hilfsstoffe fixieren
- e)
-
Fixiereffekte und Festigkeit von Verbindungen prüfen
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10 |
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| 12 |
Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Zutaten und Zuschnitte nach Arbeitsauftrag bereitstellen
- b)
-
Körperhaltungen einnehmen, Grifftechniken anwenden, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten
- c)
-
Sticharten ausführen, insbesondere Heften, Steppen, Pikieren, Staffieren, Säumen und Knopflochstiche
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14 |
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| 13 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementssystems beschreiben
- b)
-
Zwischenkontrollen durchführen
- c)
-
Fehler erkennen und dokumentieren
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2 |
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| II. Berufliche Fachbildung |
| 1 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 5) |
- a)
-
Produktinformationen beurteilen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- b)
-
Verarbeitungstechniken festlegen, insbesondere Stich- und Nahtarten
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2 |
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- c)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- d)
-
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten
- e)
-
Kosten abschätzen, Material disponieren
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3 |
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| 2 |
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) |
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen |
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2 |
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| 3 |
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) |
- a)
-
Auswirkungen von Mängeln in Werkstoffen, Hilfsstoffen und Zubehör auf Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen
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2 |
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- b)
-
Auswirkungen von Veredlungsmaßnahmen unterscheiden
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2 |
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| 4 |
Ausführen von gestalterischen Arbeiten (§ 5 Nr. 9) |
- a)
-
Gestaltungstechniken anwenden, insbesondere Zierarbeiten, traditionelle Nähtechniken, Drapieren, Plissieren, Färben und Stäbchenverarbeitung
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5 |
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- b)
-
Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten, Entwürfe präsentieren
- c)
-
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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4 |
| 5 |
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten (§ 5 Nr. 10) |
- a)
-
Körpermaße und individuelle Besonderheiten feststellen und ihre Bedeutung für Grundschnitt, Passform und Verarbeitung beachten
- b)
-
Zusammenhang zwischen Grund- und Modellschnitten herstellen
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4 |
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| 6 |
Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 11) |
schnittergänzende Dressurarbeiten festlegen, zugeschnittene Teile dressieren |
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3 |
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| 7 |
Ausführen von Näh- und Teilarbeiten (§ 5 Nr. 12) |
- a)
-
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Taschen, Kanten, Schlitze und Verschlüsse fertigen
- b)
-
Bekleidungsstücke zur Anprobe richten, Änderungen markieren und vornehmen
- c)
-
Teilarbeiten ausführen, insbesondere Kragen und Ärmel fertigen
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9 |
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| 8 |
Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) |
Kleinteile in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungsweisen und unter Berücksichtigung von Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
Hosen mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen- und Futterverarbeitung - b)
Röcke mit Schlitz-, Bund-, Saum-, Taschen-, Futter- und Faltenverarbeitung sowie Blusen mit Kragenverarbeitung, Ausschnitt- und Ärmelformen sowie Verschlusstechniken oder Hemden mit Kragen- und Manschettenverarbeitung sowie Verschlusstechniken - c)
modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen ausarbeiten
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10 |
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- d)
-
Westen mit Taschen-, Futter- und Kantenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- e)
-
Nähergebnisse, insbesondere anhand des Kundenauftrags, prüfen
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8 |
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| 9 |
Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung (§ 5 Nr. 14) |
- a)
-
Bekleidung reparieren und instand halten
- b)
-
Bekleidung modernisieren
- c)
-
körperliche Veränderungen und Abweichungen feststellen
- d)
-
Bekleidung anpassen
- e)
-
Änderungen hinsichtlich Kosten und Umsetzbarkeit prüfen
- f)
-
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
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4 |
| 10 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 15) |
- a)
-
Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
- b)
-
Lösungen zur Fehlerbeseitigung erarbeiten, Fehler beheben
- c)
-
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und auswerten, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
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2 |
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- d)
-
Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, Qualitätsvorgaben einhalten, insbesondere Toleranzbereiche, Fertigmaße und Verarbeitung, Ergebnisse dokumentieren
- e)
-
Bekleidungsstücke präsentieren
- f)
-
Bekleidungsstücke für die Auslieferung vorbereiten
- g)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
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4 |
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| A: Schwerpunkt Damen |
| 1 |
Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) |
Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von weiblichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
Kleider, insbesondere mit unterschiedlichen Ausschnitt-, Ärmel- und Rockformen, Taillenverarbeitung sowie Ausschmückungen - b)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Cocktail-, Abend- oder Brautkleider sowie Corsagen
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20 |
- c)
-
Kostüme, insbesondere mit Kragen-, Revers-, Futter- und Einlagenverarbeitung sowie Verschlusstechniken
- d)
-
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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20 |
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| B: Schwerpunkt Herren |
| 1 |
Fertigstellen von Bekleidung (§ 5 Nr. 13) |
Großstücke in verschiedenen Ausführungen unter Anwendung unterschiedlicher Verarbeitungstechniken und unter Berücksichtigung von männlichen Körperformen, Material, Modell, Funktion und Kundenanforderungen fertig stellen, insbesondere- a)
Sakkos, insbesondere mit Ober- und Unterkragen-, Revers- und Futterverarbeitung sowie Verschlusstechniken und formgebenden Einlagen - b)
Anzüge in stilistischer und verarbeitungstechnischer Abstimmung - c)
Gesellschaftskleidung, insbesondere Smoking, Cut oder Frack
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26 |
- d)
-
Jacken und Mäntel, insbesondere mit unterschiedlichen Ärmelanlagen, Kragen- und Reversverarbeitung sowie Verschlusstechniken
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