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Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin – MSchnAusbV 2004

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Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25