print

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer – MitbestG

arrow_left arrow_right

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) 1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes.
2§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25