print

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer – MitbestG

arrow_left arrow_right

1Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt.
2§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
3Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25