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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer – MitbestG

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1Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt.
2§ 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25