print

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer – MitbestG

arrow_left arrow_right

1Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden.
3Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25