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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer – MitbestG

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Anteilseigner im Sinne dieses Gesetzes sind je nach der Rechtsform der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder einer Genossenschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25