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Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser – Min/TafelWV

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Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25