Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b und Nr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) und auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie
auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262)
mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) 1Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser.
2Sie gilt nicht für Heilwasser.
3Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die Vorschriften der Trinkwasserverordnung.
(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
1Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfüllt:
2
(1) 1Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist.
2Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt.
3Sie setzt voraus, daß die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind und dies unter
(2) Der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Mitgliedstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung und die von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Vertragsstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung gleich.
(3) 1Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, werden nach Maßgabe des Absatzes 1 amtlich anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, bescheinigt hat, daß es den Anforderungen nach den §§ 2 und 4 entspricht und die Einhaltung der in Anlage 1 genannten Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen laufend kontrolliert wird; die Bescheinigung darf nicht älter als fünf Jahre sein.
2Sie ist vor Ablauf von fünf Jahren jeweils zu erneuern.
3Die Anerkennung erlischt, wenn die erneuerte Bescheinigung nicht innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
(4) Amtlich anerkannte Mineralwässer werden mit dem Namen der Quelle und dem Ort der Quellnutzung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(1) 1Natürliches Mineralwasser muß frei sein von Krankheitserregern.
2Dieses Erfordernis gilt als nicht erfüllt, wenn es in 250 Milliliter Escherichia coli, coliforme Keime, Faekalstreptokokken oder Pseudomonas aeruginosa sowie in 50 Milliliter sulfitreduzierende, sporenbildende Anaerobier enthält.
3Die Koloniezahl darf bei einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung entnommen und untersucht wird, den Grenzwert von 100 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20
(2) 1Bei natürlichem Mineralwasser soll außerdem die Koloniezahl am Quellaustritt den Richtwert von 20 je Milliliter bei einer Bebrütungstemperatur von 20
2Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung bei dem Gewinnen oder Abfüllen geben.
(3) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
(1) Ein natürliches Mineralwasser darf vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsgenehmigung erteilt hat.
(2) 1Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die in Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Deren Einhaltung wird von der zuständigen Behörde amtlich überwacht.
(3) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 2, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.
(1) 1Beim Herstellen von natürlichem Mineralwasser dürfen nur folgende Verfahren angewendet werden:
2
(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn
(3) 1Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn
(4) 1Die zuständige Behörde kann die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden.
2Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) 1Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehaltlich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden.
2Es dürfen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt werden, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser zu verändern.
(6) Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13) bleiben unberührt.
(1) 1Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer sind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe einzuhalten.
2Die aufgeführten Stoffe müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer Verunreinigung der Quelle stammen.
3Sofern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben sind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 genannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer sind nach Methoden durchzuführen, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale einhalten.
(1) 1Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden.
2Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.
(1) Für ein natürliches Mineralwasser sind die Bezeichnung "natürliches Mineralwasser" sowie die nach den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen Bezeichnung des Lebensmittels.
(2) Als "natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser" muß ein Wasser bezeichnet werden, das
(3) Als "natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt" muß ein Wasser bezeichnet werden, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt.
(4) Als "natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt" muß ein Wasser bezeichnet werden, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
(5) 1Natürliches Mineralwasser darf zusätzlich als Säuerling oder Sauerbrunnen oder gleichsinnig nur dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milligramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und, abgesehen von einem etwaigen weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine willkürliche Veränderung erfahren hat.
2Anstelle der vorgenannten zusätzlichen Bezeichnungen darf auch die Bezeichnung Sprudel für Säuerlinge benutzt werden, die aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle im wesentlichen unter natürlichem Kohlensäuredruck hervorsprudeln.
3Zusätzlich als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz abgefülltes Mineralwasser bezeichnet werden.
(6) Natürliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der Bezeichnung Tafelwasser in den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin zusätzlich so bezeichnet werden.
(7) 1Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar enthält:
2
(8) 1Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist:
2
(9) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 braucht bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen wird.
(+++ § 8 Abs. 8 Nr. 3: Ab 1.1.2008 nicht mehr anzuwenden gem. § 20 Abs. 4 F: 2004-05-24 +++)
(1) Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quellnutzung stammt, darf nicht unter mehreren Quellnamen oder anderen gewerblichen Kennzeichen in den Verkehr gebracht werden, die den Eindruck erwecken können, das Mineralwasser stamme aus verschiedenen Quellen.
(2) Wird für ein natürliches Mineralwasser auf Etiketten oder Aufschriften oder in der Werbung zusätzlich zum Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung ein anderes gewerbliches Kennzeichen verwendet, das den Eindruck des Namens einer Quelle oder des Ortes einer Quellnutzung erwecken kann, so muß der Name der Quelle oder der Ort ihrer Nutzung in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe des anderen gewerblichen Kennzeichens benutzt wird.
(3) Wird bei einem natürlichen Mineralwasser im Verkehr oder in der Werbung auf den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen oder auf eine besondere Eignung des Wassers hingewiesen, so sind bei den in Anlage 6 aufgeführten oder bei gleichsinnigen Angaben die dort genannten Anforderungen einzuhalten.
(1) Quellwasser ist Wasser, das
(2) Tafelwasser ist Wasser, das eine oder mehrere der von § 11 Abs. 1 erfaßten Zutaten enthält.
(1) 1Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:
2
(2) (weggefallen)
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.
(3a) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Quellwasser darf nur aus Quellen gewonnen oder abgefüllt werden, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
(2) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 13, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine sonstige Verunreinigung der Quelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.
(3) Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort abgefüllt werden.
(1) 1Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
2Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein.
3Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung
(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn
(1) Bezeichnung des Lebensmittels ist
(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.
(6) 1Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:
2
(1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die
(2) 1Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm, an Uran 0,002 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden.
2Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht überschreiten.
3Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der Werbung für Quellwasser und Tafelwasser.
1Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
2
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.
(7) (weggefallen)
Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.
(1) 1Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die endgültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.
(2) (weggefallen)
(3) 1Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden.
2Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(4) (weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2BGBl. I 1984, 1042;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Verunreinigungen vermieden werden und daß die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen.
3Insbesondere müssen
2BGBl. I 1984, 1043 - 1044;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
2BGBl. I 2004, 1033
| Rückstände der Behandlung | Höchstgehalte (myg/l) |
|---|---|
| Gelöstes Ozon | 50 |
| Bromate | 3 |
| Bromoforme | 1 |
2BGBl. I 2004, 1033
| Lfd. Nr. | Bestandteile | Höchstgehalt (mg/l) | ||
|---|---|---|---|---|
| ab 1. Januar 2006 | ab 1. Januar 2008 | |||
| 1 | Antimon | 0,01 | 0,0050 | 0,0050 |
| 2 | Arsen | 0,05 | 0,010 (insgesamt) | 0,010 (insgesamt) |
| 3 | Barium | 1 | 1,0 | 1,0 |
| 4 | Blei | 0,01 | 0,010 | 0,010 |
| 5 | Borat | 30 | 30 | 30 |
| 6 | Chrom | 0,05 | 0,050 | 0,050 |
| 7 | Fluorid | 5,0 | ||
| 8 | Kadmium | 0,005 | 0,003 | 0,003 |
| 9 | Kupfer | 1,0 | 1,0 | |
| 10 | Mangan | 0,50 | 0,50 | |
| 11 | Nickel | 0,05 | 0,05 | 0,020 |
| 12 | Nitrat | 50 | 50 | |
| 13 | Nitrit | 0,1 | 0,1 | |
| 14 | Quecksilber | 0,001 | 0,0010 | 0,0010 |
| 15 | Selen | 0,01 | 0,010 | 0,010 |
| 16 | Zyanid | 0,070 | 0,070 | |
2BGBl. I 2004, 1034)
Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können.
Leistungsmerkmale
für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4
| Lfd. Nr. | Bestandteile | Richtigkeit in % des Parameterwerts 1) | Präzision des Parameterwerts 2) | Nachweisgrenzen in % des Parameterwerts 3) | Anmerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Antimon | 25 | 25 | 25 | |
| 2 | Arsen | 10 | 10 | 10 | |
| 3 | Barium | 25 | 25 | 25 | |
| 4 | Blei | 10 | 10 | 10 | |
| 5 | Bor | ||||
| 6 | Chrom | 10 | 10 | 10 | |
| 7 | Fluorid | 10 | 10 | 10 | |
| 8 | Kadmium | 10 | 10 | 10 | |
| 9 | Kupfer | 10 | 10 | 10 | |
| 10 | Mangan | 10 | 10 | 10 | |
| 11 | Nickel | 10 | 10 | 10 | |
| 12 | Nitrat | 10 | 10 | 10 | |
| 13 | Nitrit | 10 | 10 | 10 | |
| 14 | Quecksilber | 20 | 10 | 20 | |
| 15 | Selen | 10 | 10 | 10 | |
| 16 | Zyanid | 10 | 10 | 10 | 4) |
| Angaben | Anforderungen |
| Mit geringem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l |
| Mit sehr geringem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l |
| Mit hohem Gehalt an | Der als fester Rückstand berechnete |
| Mineralien | Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l |
| Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l |
| Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l |
| Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l |
| Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l |
| Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l |
| Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
| Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht überschreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten. |
| Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l |
| Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung |
Referenzmethode |
|---|---|---|---|
| Escherichia coli (E. coli) | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06 |
| Intestinale Enterokokken | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 7899-2:2000-11 |
| Pseudomonas aeruginosa | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 16266:2008-05 |
| Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung |
Bemerkungen |
|---|---|---|---|
| Wasserstoffionenkonzentration | pH-Einheiten |
|
Für Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger liegen. |
| Coliforme Bakterien | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06 |
| Koloniezahl bei 22 °C | Anzahl/ml | 100 | DIN EN ISO 6222:1999-07 |
| Koloniezahl bei 36 °C | Anzahl/ml | 20 | DIN EN ISO 6222:1999-07 |