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Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser – Min/TafelWV

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(1) 1Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden.
2Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25