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Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise – MinÖlAV

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.

Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25