(1) 1Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Rohbenzin, Vergaserkraftstoff, Benzinkomponenten, leichtes Heizöl, Dieselkraftstoff, Mitteldestillatkomponenten, schweres Heizöl, dessen Komponenten oder Flüssiggas einführen, sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen oder für eigene Rechnung herstellen oder herstellen lassen, sind zu einem Versorgungsausgleich verpflichtet.
2Der Versorgungsausgleich erfolgt, indem überversorgte an unterversorgte Unternehmen Mengen abgeben.
(2) 1Ein Unternehmen ist überversorgt, soweit sein monatliches Aufkommen an den in Absatz 1 genannten einzelnen Mineralölprodukten jeweils eine in § 2 Abs. 5 näher bezeichnete Menge übersteigt.
2Bei vergleichsweise geringerem monatlichen Aufkommen ist ein Unternehmen unterversorgt.
(3) 1Bei Unternehmen, welche die in Absatz 1 genannten Mineralölprodukte aus Rohöl herstellen, findet zusätzlich zur einzelproduktbezogenen Feststellung der Über- oder Unterversorgung eine Berechnung der Über- oder Unterversorgung nach den drei Produktgruppen (leicht, mittel, schwer) statt.
2Unterscheidet sich das Ergebnis dieser Berechnung von der Summe der Ergebnisse für die Einzelprodukte in der jeweiligen Produktgruppe, so ist das Produktgruppenergebnis für die auszugleichende Menge maßgebend.