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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung – MgVG

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1In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen

1.
ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,
2.
ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und
3.
die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.

2Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.1.2023 I Nr. 10
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26